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   BGH, 09.01.2013 - XII ZB 500/12   

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https://dejure.org/2013,826
BGH, 09.01.2013 - XII ZB 500/12 (https://dejure.org/2013,826)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2013 - XII ZB 500/12 (https://dejure.org/2013,826)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2013 - XII ZB 500/12 (https://dejure.org/2013,826)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 1 BGB, § 74 Abs 6 S 3 FamFG
    Rechtsbeschwerde im Betreuungsverfahren: Erneute Zurückverweisung bei fehlender Begründung der Einrichtung der Vermögensfürsorge

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Begründungspflicht für die Erforderlichkeit einer Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde im Betreuungsverfahren: Erneute Zurückverweisung bei fehlender Begründung der Einrichtung der Vermögensfürsorge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 1
    Vorliegen einer Begründungspflicht für die Erforderlichkeit einer Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung einer Betreuung erfordert nachvollziehbare Begründung für jeden Aufgabenbereich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 619
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 504/11

    Betreuungsverfahren: Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 09.01.2013 - XII ZB 500/12
    Ein die Beschwerde der Betroffenen zurückweisender Beschluss des Landgerichts ist auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 (XII ZB 504/11) aufgehoben worden.

    Das Landgericht hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises in der vorangegangenen Senatsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11 - FamRZ 2012, 968 Rn. 8) mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Betroffenen nicht auseinandergesetzt.

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